Nutzungsentgelt

Mit einem Nutzungsentgelt ist im Wirtschaftsleben ein Entgelt für die gestattete Nutzung von Sachen oder Rechten gemeint. Oder, wenn ein Nutzungsrecht nicht mehr ganz oder teilweise besteht, die Bezahlung der weiteren Nutzung einer Sache oder eines Rechts.

Allgemeine Anwendung des Nutzungsentgelts

Nutzungsentgelt ist ein Oberbegriff für sämtliche Entgelte aus schuldrechtlichen Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungsverträgen wie zum Beispiel bei Mietverträgen, Pachtverträgen, Leasing oder Franchising. Auch bei dinglichen Nutzungsrechten oder gewerblichen Schutzrechten wie beim Urheberrecht, Patenten, Lizenzen, Konzessionen oder Waren- und Markenzeichen wird der Begriff verwendet. Außerdem gilt auch der Kreditvertrag als Nutzungsüberlassung, weil der Kreditgeber dem Kreditnehmer Kapital überlässt. Bei der Nutzungsüberlassung räumt der Eigentümer dem Nutzungsberechtigten das Recht zur Nutzung eines Gegenstandes ein und erhält im Gegenzug ein vertraglich vereinbartes Nutzungsentgelt

Der Begriff Nutzungsentgelt beim Immobilien-Teilverkauf

Im Immobilien-Teilverkauf ist mit dem Nutzungsentgelt eine Zahlung gemeint, die für die Nutzung eines Teils der Immobilie zu entrichten ist. In diesem Falle richtet sich das Nutzungsentgelt nach dem Kaufbetrag.

Bei einem Immobilien-Teilverkauf wird dem Verkäufer und damit dem Nutzungsberechtigten für die Vertragsdauer die Befugnis zur Nutzung des Hauses oder der Wohnung eingeräumt. Der Käufer und damit Teil-Eigentümer gibt dabei sein Eigentumsrecht nicht auf, sondern ermöglicht die weitere Nutzung durch den Verkäufer und Nutzungsberechtigten. Das Nutzungsentgelt heißt vertragsspezifisch entsprechend Miete (Mietzins), Pacht (Pachtzins), Leasing-, Franchise- oder Patentgebühr. Das Nutzungsentgelt aus Kapital heißt entweder Kreditzins (Sollzins) oder Habenzins. Endet die vertragliche Nutzungsüberlassung, ohne dass der bisherige Nutzungsberechtigte die Nutzung aufgibt, so steht im Rahmen der Billigkeit dem Eigentümer eine Nutzungsentschädigung zu.

Ermittlung der Höhe des Nutzungsentgelts

Das Nutzungsentgelt richtet sich nach dem vereinbarten Kaufbetrag, der im Vertrag festgehalten und notariell beglaubigt wird. Bei Vertragsabschluss besteht die Möglichkeit das Nutzungsentgelt auf 5, 10 oder 15 Jahre festzulegen. Auch wenn sich der Wert der Immobilie im Verlauf der Partnerschaft erhöht: Ein fix vereinbartes Nutzungsentgelt bleibt unverändert. Entscheiden Sie sich nicht für eine feste Vereinbarung, ist das Nutzungsentgelt variabel und wird jährlich anhand des Verbraucherpreisindexes des Statistischen Bundesamts angepasst. Bei sinkenden Verbraucherpreisen vermindert sich das Nutzungsentgelt auch entsprechend.

Das Nutzungsentgelt in den unterschiedlichen Rechtsgebieten

Das Nutzungsentgelt ist ein bewährtes Mittel, das in verschiedenen Rechtsgebieten eine Rolle spielt:

Zivilrecht

Im Schadensersatzrecht hat der Schädiger unentgeltlich gezogene Gebrauchsvorteile aus der Nutzung eines Gegenstandes in Form eines Nutzungsentgelts zu ersetzen. Dieses Nutzungsentgelt kommt vor allem beim Rücktritt von Kaufverträgen vor, wenn der Käufer bereits unentgeltliche Gebrauchsvorteile mit dem Kaufgegenstand erzielt hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu im September 2009 klargestellt, dass ein Autohändler bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages Anspruch auf Nutzungswertersatz gemäß § 346 Abs. 1 BGB hat. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) bezüglich der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie[4] stehe diesem Grundsatz nicht entgegen.[5] Begründet wird diese Entscheidung mit dem 15. Erwägungsgrund der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, der es ausdrücklich gestatte, dass die Benutzung der vertragswidrigen Waren im Falle der Vertragsauflösung berücksichtigt werden könne. Damit sei der Käufer verpflichtet, in diesem Fall gezogene Nutzungen an den Verkäufer herauszugeben oder hierfür Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 BGB zu leisten.

Mietrecht

Eines der bekanntesten Beispiele im Mietrecht sind Genossenschaften, die mit ihren Mitgliedern/Mietern keine Mietverträge abschließen, sondern Dauernutzungsverträge, so dass die Miete hier Nutzungsentgelt genannt wird.[6] Das genossenschaftliche Nutzungsverhältnis ist der Sache nach ein Mietvertrag.[7] Ein Nutzungsentgelt ist auch in Fällen zahlbar, in denen beispielsweise ein Mietvertrag ordnungsgemäß gekündigt wurde, der Mieter zum Räumungstermin das Mietobjekt jedoch noch nicht geräumt herausgibt dort weiter mietfrei wohnt. Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter gemäß § 546a Abs. 1 BGB für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung die ursprünglich vereinbarte Miete verlangen. Das Nutzungsentgelt wird fällig, weil der Vermieter dieses Mietobjekt bis zur endgültigen Räumung nicht anderweitig vermieten kann. Das Nutzungsentgelt soll den vom Vermieter erlittenen Mietausfall ersetzen.

Familienrecht

Im Familienrecht ist ein Nutzungsentgelt zu zahlen, wenn sich die Eheleute trennen und ein Ehepartner nach Wohnungszuweisung oder freiwilligem Auszug[8] des anderen Partners alleine die im Mit- oder Alleineigentum stehende Wohnung nutzt und die Zahlung der Billigkeit entspricht (§ 1361b Abs. 3 BGB). Es liegt dann nahe, dass der im Haus verbliebene Ehegatte ein Nutzungsentgelt an den anderen Ehepartner zahlt.[9]

Steuerrecht:

Im Steuerrecht ist ein Nutzungsentgelt zu entrichten, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überlässt. Dann muss diese Privatnutzung als Bestandteil des Arbeitseinkommens versteuert werden. Der Arbeitnehmer hat in diesem Falle an den Arbeitgeber (oder auf dessen Weisung an einen Dritten) zur Erfüllung einer Verpflichtung des Arbeitgebers für die „außerdienstliche Nutzung“ eines Firmenwagens eine Zahlung zu leisten.[10] Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist der Nutzungswert für die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung (zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer) als Aufwendung anzusetzen (geldwerter Vorteil). Als Nutzungsentgelt gilt[11] ein

  • arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag (z. B. Monatspauschale) oder
  • ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter an den gefahrenen Kilometern ausgerichteter Betrag (z. B. Kilometerpauschale) oder
  • die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vom Arbeitnehmer übernommene Leasingrate.

Das vom Arbeitnehmer für die Privatnutzung gezahlte Nutzungsentgelt wird vom steuerlichen Nutzungswert abgezogen und reduziert damit seine Steuerlast. Entspricht das gezahlte Nutzungsentgelt dem steuerlichen Nutzungswert, hat der Arbeitnehmer seine Steuerpflicht erfüllt.

Gesellschaftsrecht:

Bei Kapitalgesellschaften muss das Eigenkapital erhalten bleiben. So schreibt § 57 Abs. 1 AktG bei der Aktiengesellschaft vor, dass den Aktionären ihre Einlagen nicht zurück gewährt werden dürfen; für die GmbH findet sich die Parallelvorschrift in § 30 Abs. 1 GmbHG. Kommt es zu Sacheinlagen, so dürfen die Gesellschafter für die der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Sachanlagen kein Nutzungsentgelt verlangen, wenn hiermit das Grundkapital/Stammkapital erhalten wird. Dennoch vereinnahmte Nutzungsentgelte sind an die Gesellschaft nach § 31 GmbHG zurückzuerstatten.


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