Hier erörtern wir
Fragen zum Immobilienteilverkauf

Fragen zum Immobilien-Teilverkauf

  • Wer kann von einem Immobilien-Teilverkauf an Wohnwert profitieren?

    Der Teilverkauf bei Wohnwert ist für Immobilien-Eigentümer ausgelegt, die mindestens 57 Jahre alt sind. Viele Menschen können oder wollen im Alter keinen Kredit mehr aufnehmen. Ein Teilverkauf der selbst genutzten Immobilie ermöglicht Ihnen, liquide Mittel aus Ihrer Immobilie herauszulösen. Ein im Grundbuch abgesichertes, lebenslanges Nießbrauchrecht garantiert Ihnen ein uneingeschränktes Nutzungs- und Wohnrecht, wenn der jüngste Nießbraucher mindestens 60 Jahre alt ist. Mit dem Erlös des Teilverkaufs können dann langgehegte Wünsche, wie eine große Reise, die finanzielle Unterstützung von Angehörigen oder auch eine Modernisierung Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung realisiert werden.

  • Wie läuft der Teilverkauf ab?

    In nur 4 Phasen realisieren Sie einen Teilverkauf an Wohnwert.

    In Phase 1 stellen Sie uns Eckdaten (Lage und Art Ihrer Immobilie sowie Ihre Kontaktdaten) zur Verfügung und nennen uns Ihren Wunschauszahlungsbetrag. Anschließend erhalten Sie ein unverbindliches Angebot von Wohnwert.

    Sagt Ihnen dieses zu, wird in Phase 2 ein unabhängiger Gutachter beauftragt, der den Wert Ihrer Immobilie bei einem Vor-Ort-Termin bestimmt.

    Auf Grundlage dieses Gutachtens erhalten Sie in Phase 3 von Wohnwert innerhalb circa einer Woche ein für beide Seiten verbindliches Kaufangebot.

    Bestätigen Sie dieses, erstellt ein Notar in Phase 4 Ihre individuellen Vertragsunterlagen und sendet Ihnen diese zur Prüfung zu. Nachdem Sie Ihre Vertragsunterlagen ausgiebig geprüft haben oder haben prüfen lassen (zum Beispiel von Angehörigen, einem Steuerberater oder Rechtsanwalt), organisieren wir einen gemeinsamen Notartermin zur Vertragsunterzeichnung. Sind alle Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt (u.a. Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch), erfolgt die Kaufpreiszahlung innerhalb von 14 Tagen.

  • Warum kann Wohnwert seinen Kundinnen und Kunden marktgerechte Preise für einen Miteigentumsanteil bezahlen?

    Transparenz und ein ehrlicher Austausch mit unseren Kundinnen und Kunden gehören zu den Maximen der Wohnwert Immobilien AG. Ein Miteigentum durch Wohnwert reduziert nicht den Wert Ihrer Immobilie – das unterscheidet uns von anderen Anbietern. Dementsprechend haben Sie ein Recht auf einen marktgerechten Erlös. Zudem sind wir stolz auf unsere schlanken Prozesse mit optimierter Kostenstruktur. Als finanzstarker Partner hat Wohnwert Zugriff auf sehr günstige Bankdarlehen zur Refinanzierung. Auch hierdurch können wir die Kosten so gering wie möglich halten.

  • Muss meine Immobilie einen Mindestwert haben?

    Der Mindestkaufpreis von Wohnwert liegt bei € 100.000,-. Da Wohnwert maximal 50 % Ihrer Immobilie erwirbt, muss der Mindestwert der Gesamtimmobilie € 200.000,- betragen.

  • Was ist ein Grundbuch?

    Ein Grundbuch ist ein Register, in dem Grundstücke, die entsprechenden Eigentumsverhältnisse sowie die damit verbundenen Rechte und Belastungen eingetragen sind. Im Falle eines Teilverkaufs wird das lebenslange Nießbrauchrecht im Grundbuch abgesichert - gerne auch für Ihre Partnerin oder Ihren Partner.

  • Kann ein Teilverkauf realisiert werden, auch wenn eine Grundschuld besteht oder eine Hypothek auf meiner Immobilie lastet?

    Grundsätzlich gilt, dass bestehende Lasten nicht mehr als 50 % des ermittelten Verkehrswerts betragen dürfen. Der Erlös des Teilverkaufs muss zunächst lastenbefreiend eingesetzt werden. Durch eine Lastenbefreiung entfällt dann für Sie beispielsweise auch die monatliche Belastung für Zins- und Tilgungsleistung. Gut zu wissen: Baufinanzierungsdarlehen können nach Ablauf von 10 Jahren ohne Vorfälligkeitsentschädigung gekündigt werden (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB), selbst wenn eine 15- oder 20-jährige Zinsbindung vereinbart wurde.

  • Trägt Wohnwert die Kosten für den Teilverkauf?

    Ja, Wohnwert übernimmt in allen Phasen die Kosten. Für unsere Kundinnen und Kunden fallen somit beim Teilverkauf keine Kosten an. Zudem entfällt bei Wohnwert, anders als bei vielen Wettbewerbern, das Durchführungsentgelt bei einem späteren Gesamtverkauf der Immobilie. Für den Fall, dass Sie einen eigenen Gutachter beauftragen möchten, trägt Wohnwert die Kosten bis zu einem Betrag von € 250,-. Bitte stimmen Sie sich hierzu vor Beauftragung mit Ihrem Kundenberater ab.
    Lediglich die Kosten für zu löschende Belastungen (z.B. alte Grundschuld) und die Eintragung eines Nießbrauchers der nicht Eigentümer der Immobilie ist, trägt der Verkäufer.

     

  • Wie lange muss ich auf die Auszahlung meines Wunschbetrags warten?

    Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt 14 Tage nach Eintritt der Fälligkeitsvoraussetzungen. Diese gelten u.a. mit der Auflassungsvormerkung im Grundbuch als erfüllt. Nach Vertragsunterzeichnung startet der Notar alle behördlichen Folgeprozesse. Erfahrungsgemäß erfolgt die Kaufpreiszahlung innerhalb von 4 bis 6 Wochen nach dem Notartermin.

  • Fallen beim Teilverkauf Steuern an?

    Wenn Sie Ihre selbst genutzte Immobilie veräußern, fallen in den meisten Fällen keine Steuern an, auch nicht bei einem Teilverkauf. In diesem Fall spielt es auch keine Rolle, ob zwischen Kauf und Teilverkauf weniger als 10 Jahre Spekulationsfrist liegen. Wohnwert kann und darf nicht steuerlich beraten und empfiehlt seinen Kundinnen und Kunden in unklaren Situationen immer die externe Beratung durch einen Steuerberater.

  • Profitiere ich weiterhin von Wertsteigerungen meiner Immobilie?

    Ja, das ist ein entscheidender Vorteil des Immobilien-Teilverkaufs. Für Ihren Anteil profitieren Sie weiterhin uneingeschränkt an Wertsteigerungen. Das gilt ebenso für Ihre Erben.

  • Warum bezahle ich ein Nutzungsentgelt?

    Wohnwert kann den erworbenen Anteil Ihrer Immobilie nicht nutzen. Als Ausgleich erheben wir dafür das sogenannte Nutzungsentgelt. Das Nutzungsentgelt ist vergleichbar mit einer Miete – nur deutlich günstiger. Bei einem Teilverkauf an Wohnwert, garantieren wir Ihnen weiterhin uneingeschränkte Selbstbestimmtheit und Nutzung Ihrer Immobilie. Sollten Sie beispielsweise eine Einliegerwohnung vermietet haben, stehen Ihnen auch weiterhin 100 % der Mieteinnahmen zu. Auch von energetischen Investitionen oder Modernisierungen zugunsten höherer Mieteinnahmen profitieren nur Sie und das Nutzungsentgelt verändert sich hierdurch nicht.

  • Wie berechnet sich mein Nutzungsentgelt?

    Die Höhe des Nutzungsentgeltes berechnet sich auf Basis des Kaufpreises. Wählen Sie bei Vertragsabschluss die variable Variante, so wird das Nutzungsentgelt jährlich anhand des Verbraucherpreisindexes des Statistischen Bundesamts angepasst. Steigen die Verbraucherpreise, erhöht sich das Nutzungsentgelt entsprechend. Sinken die Preise hingegen, verringert sich auch das Nutzungsentgelt. Alternativ dazu haben Sie die Möglichkeit, das Nutzungsentgelt auf 5, 10 oder 15 Jahre fest zu vereinbaren.

  • Kann ich auch einen Teil meiner gewerblichen Immobilie verkaufen?

    Wohnwert kauft vorrangig Anteile von Ein- oder Zweifamilienhäusern bzw. Eigentumswohnungen die überwiegend zu wohnwirtschaftlichen Zwecken selbstgenutzt sind. Im Falle einer gewerblichen Nutzung tauschen Sie sich bitte mit Ihrem Kundenberater aus.

     

Fragen zum Wertgutachten

  • Wie wird der Wert meiner Immobilie ermittelt?

    Für die Erstellung des unverbindlichen Angebotes verlassen wir uns auf Ihre realistische Einschätzung Ihrer Immobilie. Diese prüfen wir intern auf Basis unserer Erfahrung und unter Zuhilfenahme verschiedenster Bewertungsalgorithmen. In der Regel stellen wir hierbei immer wieder fest, wie präzise und realistisch unsere Kundinnen und Kunden den Wert Ihrer Immobilie einschätzen. Sollte es dennoch mal zu auffälligen Abweichungen kommen, werden wir vorab mit Ihnen den Austausch suchen und die Ursachen gemeinsam klären. Zur Erstellung eines verbindlichen Angebotes in Phase 3 wird der Wert Ihrer Immobilie von einem unabhängigen Gutachter im Rahmen eines Vor-Ort-Termins ermittelt. Der Gutachter muss von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Immobilien bestellt oder zertifiziert sein und ein kombiniertes Marktwert- Beleihungswertgutachten nach § 16 PfandBG erstellen.

     

  • Sind die Gutachter von Wohnwert unabhängig und entsprechend qualifiziert?

    Wohnwert schlägt Ihnen einen unabhängigen Gutachter aus Ihrer Region vor, der den Wert Ihrer Immobilie objektiv ermittelt. Diese Gutachter sind von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Immobilien bestellt oder zertifiziert und erstellen ein kombiniertes Marktwert-/Beleihungswertgutachten nach § 16 PfandBG. Dies sind ebenso die Voraussetzungen, wenn Sie einen alternativen Gutachter beauftragen möchten.

  • Kann ich ein bereits bestehendes Gutachten meiner Immobilie nutzen?

    Die Nutzung eines bestehenden Gutachtens ist für die Erstellung eines unverbindlichen Angebotes bei Wohnwert möglich, sofern dieses nicht älter als sechs Monate ist. Als Grundlage zur Erstellung eines verbindlichen Angebotes wird jedoch ein aktuelles Gutachten benötigt. Diese Gutachtenerstellung ist für Sie kostenfrei. Mindestvoraussetzung: Der Gutachter muss von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Immobilien bestellt oder zertifiziert sein und ein kombiniertes Marktwert- Beleihungswertgutachten nach § 16 PfandBG erstellen.

     

  • Wer übernimmt die Kosten für das Wertgutachten?

    Beauftragen Sie einen von Wohnwert vorgeschlagenen Gutachter, übernehmen wir die Kosten für die Wertermittlung. Engagieren Sie einen alternativen Gutachter, übernimmt Wohnwert die Kosten bis zu einem Betrag von € 250,-. Bitte stimmen Sie sich hierzu vor Beauftragung mit Ihrem Kundenberater ab.

     

  • Was kann ich tun, wenn ich mit dem ermittelten Wert meiner 
    Immobilie nicht einverstanden bin?

    Grundsätzlich sitzen wir mit Ihnen in einem Boot - vom Erstkontakt bis zur Beendigung unserer Partnerschaft haben wir gemeinsame Interessen. Und das gilt ebenso für das Wertgutachten. Das Gutachten soll den Wert Ihrer Immobilie unabhängig, transparent und realistisch bestimmen. Sollten Sie dennoch nicht einverstanden sein, wenden Sie sich bitte an Ihren Kundenberater. Wir klären gemeinsam mit Ihnen und dem zuständigen Gutachter etwaige Abweichungen. Zudem haben Sie natürlich auch die Möglichkeit ein weiteres Gutachten zu beauftragen. Auch hier gelten die Mindestvoraussetzungen: Der Gutachter muss von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Immobilien bestellt oder zertifiziert sein und ein kombiniertes Marktwert- Beleihungswertgutachten nach § 16 PfandBG erstellen. Die Kosten für das zweite Gutachten werden von Ihnen getragen.

     

Rechtliche Fragen

  • Gibt es eine Vertragslaufzeit?

    Nein, bei Wohnwert sind Sie nicht an eine Vertragslaufzeit gebunden. Falls Sie Ihren verkauften Anteil zurückkaufen oder Ihre Immobilie vollständig verkaufen möchten, ist dies jederzeit möglich.

  • Warum ist für den Teilverkauf ein Notartermin erforderlich?

    Bei einem Teilverkauf ist die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben. Notare unterliegen einer Neutralitätspflicht und sind keine Interessenvertreter einer Partei. Gemäß Notarordnung sind sie unabhängige und unparteiische Betreuer aller Beteiligten (§ 14 BnotO). Somit bieten sie beiden Parteien Rechtssicherheit. Zudem sind Notare zur Verschwiegenheit verpflichtet.

  • Was bedeutet lebenslanges Nießbrauchrecht?

    Im Falle eines Teilverkaufs ist Wohnwert zwar Miteigentümer Ihrer Immobilie, fungiert allerdings nur als stiller Teilhaber. Für den an Wohnwert verkauften Anteil wird Ihnen ein lebenslanges Nießbrauchrecht nicht nur garantiert, sondern auch durch einen Eintrag im Grundbuch abgesichert.
    Per Definition wird Ihnen für den verkauften Anteil ein lebenslanges Recht auf Nutzung und ein lebenslanges Recht auf Fruchtziehung zugesichert. Sollten Sie beispielsweise eine Einliegerwohnung vermietet haben, stehen Ihnen auch 100 % der Mieteinnahmen zu.

  • Wie ist mein lebenslanges Nießbrauchrecht rechtlich abgesichert?

    Ihr lebenslanges Nießbrauchrecht wird notariell beurkundet und im Grundbuch abgesichert. Außerdem können bis zu zwei Nießbraucher (zum Beispiel beide Ehepartner) im Grundbuch eingetragen werden, auch wenn ein Nießbraucher kein Miteigentümer Ihrer Immobilie ist.

  • Habe ich als Nießbraucher Pflichten?

    Als Nießbraucher sind Sie verpflichtet, den Zustand Ihrer Immobilie zu erhalten beziehungsweise wertmindernde Veränderungen zu unterlassen. Im Falle eines Teilverkaufs ändert sich hieran nichts. Außerdem benötigen Sie eine Elementarversicherung, eine Gebäudeversicherung sowie eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für Ihre Immobilie. Bei Fragen hierzu stehen Ihnen unsere Berater gerne zur Seite.

  • Was passiert im Falle einer unwahrscheinlichen Insolvenz von Wohnwert?

    Der Grundbucheintrag sichert Ihnen ein lebenslanges Nutzungs- und Wohnrecht für Ihre gesamte Immobilie, auch im Falle einer Insolvenz von Wohnwert. 

  • Ich kann das vereinbarte Nutzungsentgelt nicht mehr zahlen - was ist zu tun?

    Es kann die unterschiedlichsten und persönlichsten Gründe geben, warum man der Zahlung des Nutzungsentgeltes nicht mehr nachkommen kann oder dies absehbar ist. In einem solchen Fall nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt mit Wohnwert auf. Wir sind ein Partner an Ihrer Seite und werden gemeinsam nach einer Lösung suchen und diese auch finden.

  • Kann ich den an Wohnwert veräußerten Teil meiner Immobilie zurückkaufen?

    Bei Wohnwert haben Sie jederzeit die Möglichkeit, den veräußerten Anteil Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung zurückzukaufen. Der Rückkauf erfolgt fair, transparent und auf Grundlage des Verkehrswerts, den ein unabhängiger Gutachter zum Zeitpunkt des Rückkaufs neu ermittelt.

  • Wo finden die Beurkundungen statt?

    Beurkundungen sind bundesweit möglich, damit Ihr Weg zum Notar so kurz wie möglich ist. Wohnwert arbeitet mit unabhängigen Notaren im nahezu gesamten Bundesgebiet zusammen. Gerne listet Ihnen Ihr persönlicher Kundenberater alle aktuellen Standorte in Ihrer Nähe auf.

     

Fragen zur Nutzung

  • Bleibt das Nutzungsentgelt über die Jahre gleich hoch?

    Das Nutzungsentgelt richtet sich nach dem Kaufbetrag. Sie haben beim Vertragsabschluss die Möglichkeit das Nutzungsentgelt auf 5, 10 oder 15 Jahre festzulegen. Auch wenn sich der Wert Ihrer Immobilie im Verlauf der Partnerschaft erhöht: Ein fix vereinbartes Nutzungsentgelt bleibt unverändert. Entscheiden Sie sich nicht für eine feste Vereinbarung, ist das Nutzungsentgelt variabel und wird jährlich anhand des Verbraucherpreisindexes des Statistischen Bundesamts angepasst. Bei sinkenden Verbraucherpreisen vermindert sich das Nutzungsentgelt auch entsprechend.

  • Sind meine Erben dazu verpflichtet, nach meinem Ableben weiterhin das Nutzungsentgelt zu zahlen?

    Ihren Erben steht nach Ihrem Ableben weiterhin der Nießbrauch zu, also das Recht auf Nutzung und Fruchtziehung des an Wohnwert verkauften Anteils. Dies gilt beispielsweise auch für Mieteinnahmen. Daher ist das Nutzungsentgelt durch Ihre Erben weiter zu entrichten. Nach dem Ableben aller Nießbraucher haben Ihre Erben jedoch ein Vorkaufsrecht an dem von Wohnwert erworbenen Anteil der Immobilie. Verzichten Ihre Erben hierauf, kümmert sich Wohnwert um den Komplettverkauf auf dem freien Markt zu besten Konditionen und zahlt den anteiligen Verkaufserlös inklusive Wertsteigerungen an die Erben aus.  

  • Kann ich trotz Vermietung einen Teil meiner Immobilie verkaufen?

    Im Falle eines Teilverkaufs haben Sie weiterhin die Möglichkeit der Untervermietung. Wichtig ist hierbei lediglich, dass Sie Ihr Eigenheim "mehrheitlich zu wohnwirtschaftlichen Zwecken" selbst nutzen, also mindestens 50 % der Gesamtfläche. Auch eine gewerbliche Nutzung der vermieteten Fläche ist möglich - in diesem Fall stimmen Sie sich bitte mit Ihrem Kundenberater ab.

  • Ich möchte meine Immobilie reno­vieren/sanieren? Benötige ich dafür ein Einverständnis von Wohnwert?

    Aufgrund Ihres uneingeschränkten Nutzungsrechts dürfen Sie nicht wertmindernde Änderungen an Ihrer Immobilie jederzeit durchführen und benötigen hierfür kein Einverständnis von Wohnwert.

  • Beteiligt sich Wohnwert auch an den Kosten für Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen?

    Ja, auf Wunsch beteiligt sich die Wohnwert an den Kosten für Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen entsprechend des Miteigentumsanteils. Vertraglich garantiert und notariell beglaubigt.

  • Was passiert, wenn ich doch aus meiner Immobilie ausziehen muss, beispielsweise in ein Seniorenwohnheim?

    Die Entscheidung obliegt ausschließlich unseren Kundinnen und Kunden. Auch wenn Sie sich für einen Umzug in ein Seniorenheim entscheiden, bietet Ihnen Wohnwert uneingeschränkte Flexibilität. Sie können Wohnwert den Startschuss für einen Komplettverkauf geben, den teilverkauften Anteil zurück erwerben oder Ihre Immobilie vermieten. Im Falle eines Komplettverkaufes sind auch wir an einem bestmöglichen Verkaufspreis interessiert. Daher prüft Wohnwert beispielsweise auch, ob Investitionen in Modernisierungen eine Steigerung des Verkaufserlöses erwarten lassen, der die Investitionskosten spürbar übersteigt. Ist dem so, organisiert Wohnwert die Modernisierung, beteiligt sich an den Kosten und finanziert diese vor. Sie müssen sich um nichts kümmern.

  • Was passiert mit meiner Immobilie nach meinem Ableben?

    Nach dem Ableben des letzten Nießbrauchers haben Ihre uns bekannten Erben ein notarvertraglich garantiertes Vorrecht zum Rückkauf des von Wohnwert erworbenen Anteils der Immobilie. Dazu wird der aktuelle Verkehrswert der Immobilie erneut von einem unabhängigen Gutachter ermittelt.

    Falls Ihre Erben auf ihr Vorkaufsrecht verzichten, wird die Immobilie am freien Markt veräußert. Wohnwert kümmert sich in diesem Fall um die Verkaufsabwicklung und Ihre Erben erhalten den anteiligen Verkaufsbetrag inklusive Wertsteigerungen. Dabei haben Wohnwert und die Erben ein gemeinsames Interesse: Für die Immobilie den maximalen Verkaufserlös zu erzielen.

  • Ich möchte meine Immobilie vollständig verkaufen? Ist das trotz teilverkauftem Anteil möglich?

    Sie können jederzeit den Prozess des Komplettverkaufs anstoßen. Wohnwert übernimmt für Sie die Verkaufsabwicklung. Im Falle eines Komplettverkaufes sind auch wir an einem bestmöglichen Verkaufspreis interessiert. Daher prüft Wohnwert beispielsweise auch, ob Investitionen in Modernisierungen eine Steigerung des Verkaufserlöses erwarten lassen, der die Investitionskosten spürbar übersteigt. Ist dem so, organisiert Wohnwert die Modernisierung, beteiligt sich an den Kosten und finanziert diese vor. Das gemeinsame Ziel ist natürlich auch hier der bestmögliche Verkaufspreis. Vom Verkaufserlös inklusive etwaiger Wertsteigerung profitieren Sie und wir entsprechend der jeweiligen Anteile.

  • Ist ein Verkauf weiterer Anteile an Wohnwert möglich?

    Ja, Sie haben jederzeit die Möglichkeit weitere Teile Ihrer Immobilie an Wohnwert zu verkaufen – bis maximal 50 % des Gesamtwertes Ihrer Immobilie.

  • Wer trägt die Kosten im Falle eines Komplettverkaufs?

    Im Falle eines Komplettverkaufs übernimmt in der Regel der Käufer den Großteil der Kosten. Übrige Posten, wie beispielsweise das Endgutachten und die Löschung des Nießbrauchs übernehmen alle Eigentümer entsprechend der Höhe ihrer jeweiligen Anteile. Die Kosten der Lastenfreistellung übernimmt Wohnwert komplett.

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