Sicherheit beim Immobilien-
Teilverkauf durch Grundbuch-Eintrag

Beim Immobilien-Teilverkauf ist es unerlässlich, dass die neu entstandenen Eigentumsverhältnisse festgehalten werden. Gleichzeitig garantiert Ihnen das im Grundbuch abgesicherte, lebenslange Nießbrauchrecht, dass Sie Ihre Immobilie weiterhin ohne Einschränkungen nutzen dürfen. Die Wohnwert-Immobilien AG bietet auch ein Nießbrauchrecht für eine zusätzliche Person an – beispielsweise für die Partnerin oder den Partner.


Ein Grundbuch ist ein beschränkt öffentliches Register, in dem Grundstücke, die entsprechenden Eigentumsverhältnisse sowie die damit verbundenen Rechte und Belastungen eingetragen sind. Für die in einem Bezirk liegenden Grundstücke sind die jeweiligen Amtsgerichte beziehungsweise Grundbuchämter zuständig. Das Eigentum an einer Wohnung hingegen ist im Wohnungsgrundbuch niedergeschrieben. Hierbei handelt es sich um eine Sonderform des Grundbuchs.


Der Aufbau eines Grundbuchs

Das Grundbuch hat zum einen ein Bestandsverzeichnis. Darin sind die exakten Lagen der Grundstücke festgehalten. Darüber hinaus ist das Grundbuch in drei Abteilungen eingeteilt. Die Abteilung I gibt einen Überblick über Informationen zu den Eigentümern sowie zu den Eigentumsverhältnissen. Hier wird im Falle eines Teilverkaufs der neue Miteigentümer mit seinem Anteil an der Immobilie eingetragen. Die Abteilung II beinhaltet die Nutzungs-, Nießbrauch- und Erbbaurechte. Ihr Nießbrauchrecht wird also hier festgehalten. Abschließend listet die Abteilung III alle Hypotheken sowie Renten- und Grundschulden auf. 


Änderungen im Grundbuch rechtlich abgesichert

Der beauftragte Notar sorgt beim Immobilien-Teilverkauf dafür, dass alle Änderungen im Grundbuch festgehalten werden. Die Eintragung des neuen Miteigentümers erfolgt meist erst ein halbes Jahr nach der notariellen Beurkundung. Aus diesem Grund wird vorab bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Das gibt Käufern die Sicherheit, dass die Immobilie nicht mehrfach verkauft wird. Allgemein gilt, dass Änderungen im Grundbuch nachvollziehbar sein müssen. Das heißt, Änderungen werden nicht gelöscht, sondern lediglich rot unterstrichen, um die Streichung zu markieren.


Grundschuld kein Hindernis für Immobilien-Teilverkauf

Grundsätzlich ist eine Grundschuld kein Hindernis für einen Immobilien-Teilverkauf. Zu beachten ist, dass bestehende Lasten nicht mehr als die Hälfte des ermittelten Verkehrswertes Ihrer Immobilie betragen dürfen. Außerdem müssen die finanziellen Mittel aus dem Teilverkauf zunächst lastenbefreiend eingesetzt werden.
Ein Anbieter, der bis zu zwei Nießbraucher akzeptiert, auch wenn ein Nießbraucher kein Miteigentümer der Immobilie ist, ist die Wohnwert Immobilien AG. Zudem übernimmt die Wohnwert Immobilien AG in allen Phasen die Kosten. 
Für weitere Fragen zum Thema Immobilien-Teilverkauf stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung. Melden Sie sich bei uns oder fordern Sie ganz bequem und kostenfrei ein unverbindliches Angebot bei uns an. Für Ihre finanzielle Unabhängigkeit!

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