Teilverkauf mit Nießbrauch –
die wichtigsten Informationen auf einen Blick

Nießbrauch und Nießbrauchsrecht sind wichtige Bestandteile im Zusammenhang mit dem Immobilien-Teilverkauf. Sie bedeuten für den Verkäufer eine lebenslange, rechtliche Absicherung. Die Wohnwert Immobilien AG ermöglicht sogar einen weiteren Nießbraucher einzusetzen.


Das Nießbrauchrecht wird in Deutschland in § 1030 BGB definiert und beschreibt das Nutzungsrecht an einer Sache. Beim Immobilien-Teilverkauf bezieht sich das Nutzungsrecht auf das Recht, die betroffene Immobilie ein Leben lang nutzen und bewohnen zu können. Der Nießbraucher behält auch nach einem Teilverkauf das Recht, weiterhin Ertrag aus der Immobilie zu ziehen – dies kann zum Beispiel in Form von Vermietung oder Teilvermietung stattfinden.


Der Nießbrauch ist eine wichtige rechtliche Absicherung beim Immobilien-Teilverkauf

Kommt es zu einem Vertragsabschluss beim Immobilien-Teilverkauf, wird das Nießbrauchrecht zwischen dem begünstigten Teileigentümer und dem stillen Teilhaber festgehalten. Das Nießbrauchrecht an einer Immobilie muss zwangsläufig notariell beurkundet und im Grundbuch niedergeschrieben werden. Entscheiden Sie sich also für einen Immobilien-Tteilverkauf, erhalten Sie ein notariell beurkundetes Nießbrauchrecht – so sieht es der Gesetzgeber in § 873 BGB vor. Nach der notariellen Beurkundung veranlasst der Notar dann die weiteren Schritte für den Eintrag des Nießbrauchrechts im Grundbuch in der Abteilung II.


Mögliche Kostenteilung bei der Bewirtschaftung der Immobilie

Als Nießbraucher oder auch Nutznießer sind Sie laut § 1041 BGBG dazu verpflichtet, den Erhalt der Immobilie fortwährend zu gewährleisten, sie ordnungsgemäß zu bewirtschaften, wertmindernde Veränderungen zu unterlassen und laut § 1045 BGB auch zu versichern. Zu diesen Versicherungen zählen eine Elementarversicherung (empfohlen), eine Gebäudeversicherung und eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für die Immobilie. 
Der Nießbraucher ist nicht zwangsläufig dazu verpflichtet, die Kosten allein zu tragen, die über die Bewirtschaftung hinaus gehen. Es sei denn, dies ist vertraglich mit dem Teilverkaufs-Anbieter festgelegt.


Das Nießbrauchrecht nach dem Ableben – die Wohnwert Immobilien AG ermöglicht mehrere Nießbraucher

Grundsätzlich erlischt der Nießbrauch kraft Gesetzes mit dem Ableben des Nießbrauchberechtigten. Ein Nießbrauchrecht kann also nicht vererbt werden, sondern endet mit dem Ableben des Berechtigten, § 1061 BGB.
Beim Immobilien-Teilverkauf ist es daher ratsam einen Anbieter zu wählen, der bis zu zwei Nießbraucher akzeptiert – zum Beispiel beide Ehepartner. Die Wohnwert Immobilien AG bietet genau das, sogar wenn ein Nießbraucher kein Miteigentümer Ihrer Immobilie ist. Nach dem Ableben des letzten Nießbrauchers bietet Wohnwert den Erben den Rückkauf des verkauften Anteils an. Nehmen Ihre Erben das Vorkaufsrecht nicht wahr, wird die Immobilie am freien Markt veräußert. Wohnwert kümmert sich in diesem Fall um die Verkaufsabwicklung und Ihre Erben erhalten den anteiligen Verkaufsbetrag inklusive Wertsteigerungen. Bis zum Rückkauf oder Komplettverkauf obliegt das Recht auf Fruchtziehung, beispielsweise aus Vermietung, bei Ihren Erben.

Für weitere Fragen zum Thema Immobilien-Teilverkauf stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung. Melden Sie sich bei uns oder fordern Sie ganz bequem und kostenfrei ein unverbindliches Angebot bei uns an. Für Ihre finanzielle Unabhängigkeit!  

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